Vereinssatzung

Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Waiblingen e. V.

Satzung

laut Beschluß vom 19. Februar 1972
und
vom 27. Januar 1990
geändert
am 23. November 2005
geändert
am 23. Januar 2010
geändert
am 23. Januar 2016
geändert

1§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr des Verbands

(1) Der Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Waiblingen (nachstehend Verband genannt) mit Sitz in Waiblingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Verbands ist die Förderung des Obst- und Gartenbaus im Rahmen des Landschaftsschutzes.
(2) Er hat seinen Sitz in Waiblingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgabe des Verbands

(1) Der Verband stellt die Interessenvertretung seiner Mitglieder (siehe § 5) im Altkreis Waiblingen dar.
(2) Zweck des Verbands ist die Erhaltung und Förderung der einheimischen Obst- und Gartenkultur nach den Erkenntnissen der Wissenschaft, der Technik, sowie der heutigen ökologischen Notwendigkeit. Er nimmt die Interessen seiner Mitglieder wahr. Soweit diese auf Kreisebene nicht zu verwirklichen sind, wird er sie bei der übergeordneten Fachorganisation (Landesverband für Obstbau,
Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V.) oder wenn erforderlich, bei den zuständigen berufsständischen Organisationen (Bauernverband Württemberg-Baden bzw. Württ. Gärtnereiverband), vortragen und vertreten.
(3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die ihm angeschlossenen örtlichen Obst- und Gartenbauvereine in fortlaufender Unterweisung und Betreuung mit den wirtschaftlichen, ideellen und naturerhaltenden Werten der Obst- und Gartenkultur bekannt zu machen;
b) die Förderung des Obst- und Gartenbaus zum Nutzen und Wohle der Einzelmitglieder der ihm angeschlossenen Vereine sowie der Allgemeinheit;
c) die Heimatverschönerung durch Blumenschmuck, Hausgartenpflege, und Landschaftsgestaltung, um die schöpferischen Kräfte seiner Mitglieder und der Umwelt zu mehren;
d) die fortschreitende Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern, wie zum Beispiel:
aa) durch Vorträge, Schnittunterweisungen, gemeinsame Besichtigungen beispielhafter Obst- und
Gartenbaubetriebe und vorbildlicher Obst- und Gartenanlagen;
bb) durch die Durchführung von Ausstellungen, Lehrschauen und dergleichen;
cc) durch die Zusammenarbeit mit dem Erwerbsobstbauring Waiblingen e. V., in welchem die Erwerbsobstbauern zwecks spezieller und intensiver Beratung zusammengefaßt sind, desgleichen mit den in der Bezirksbaumwartvereinigung Schorndorf zusammengeschlossenen Baumwarten und der Baum- und Fachwarte Rems-Murr e.V.;
e) die Jugend zur Naturverbundenheit erziehen;
f) die Nachwuchsförderung für den heimischen Obst- und Gartenbau;
g) die Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes im allgemeinen, sowie des Vogelschutzes und der Bienenzucht im besonderen.

§ 3
Zuwendung für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigung nach Abs. (2) trifft die Vorstandsschaft, bestehend aus:
Der 1. Vorsitzende, der/die Stellvertreter, der Schriftführer, der Geschäftsführer und der Beirat.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Die Vorstandsschaft ist ermächtigt, für Tätigkeit für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.
(7) Von der Vorstandsschaft kann per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(8) Weitere Enzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen und geändert wird.

§ 4
Organisation und Gliederung des Verbands

(1) Der Verband wird aus den örtlichen Obst- und Gartenbauvereinen im Altkreis Waiblingen gebildet.
(2) Die Obst- und Gartenbauvereine setzen sich aus Einzelmitgliedern zusammen.

§ 5
Mitgliedschaft im Verband

(1) Mitglieder des Verbands Waiblingen, im Sinne der Satzung, sind die ihm angeschlossenen örtlichen Obst- und Garternbauvereine. Sie können innerhalb des Verbands nur durch Vorstandsangehörige dieser Vereine vertreten werden (ausgenommen § 9 Ziff. 7). Die Einzelmitglieder sind daher nur mittelbare Mitglieder des Verbands.
(2) Dem Obstbau und der Gartenkultur nahestehende oder durch ihre Tätigkeit mit ihr verbundenen Einrichtungen und Zusammenschlüssen, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige juristische Personen können fördernde Mitglieder des Verbands werden.
(3) Der Beitritt ist freiwillig und ist schriftlich zu erklären. ‘Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Verband und endet gemäß § 7.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) sich vom Verband im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben beraten und vertreten zu lassen;
3b) Anträge zu stellen. Sind dieselben für die Mitgliederversammlung bestimmt, müssen sie 8 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht sein;
c) an allen satzungsgemäßen Veranstaltungen teilzunehmen;
d) die Einrichtungen und Vergünstigungen des Kreis- sowie des Landesverbands in Anspruch zu nehmen;
e) bei Wahlen und Abstimmungen entsprechend mitzuwirken.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) Den Verband in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten. An satzungsgemäß gefaßte Beschlüsse des Verbands sind die Mitglieder gebunden;
b) Der Verband erhebt zur Bestreitung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Die jeweilige Höhe ist jährlich bis zum 1. April zur Zahlung fällig. In dem Beitrag ist ein Anteil an den Landesverband (LOGL) enthalten.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) Durch Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt muß schriftlich und spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres an den 1. Vorsitzenden erklärt werden;
b) Durch Beschluß des Vorstands, wenn gegen die Satzung verstoßen wird, Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband nicht eingehalten oder wenn die Belange des Verbands wiederholt und in erheblichem Maße geschädigt werden. Gegen den Ausschluß ist in einer Frist von 4 Wochen, nach Zustellung des Ausschluß-Bescheids, Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist schriftlich beim Vorsitzenden des Verbands zu begründen.(2) Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Sie bleiben bis zum Tage des Ausscheidens an die Satzung und Beschlüsse der zuständigen Organe des Verbands gebunden. Sie sind verpflichtet, noch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband zu erfüllen.

§ 8
Organe des Verbands

(1) Organe des Verbands sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Beirat.
(2) Die Aufgaben der einzelnen Organe werden, soweit sie nicht in der Satzung bestimmt sind, durch eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgtiederversammlung ist das oberste Organ des Verbands.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal und zwar im ersten Drittel des
Geschäftsjahres stattzufinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen außerdem einberufen werden, wenn sie vom Vorstand und dem Beirat beschlossen werden, oder wenn deren Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird.
4(3) Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich zu erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Verbands, soweit diese nicht schon satzungsgemäß dem Vorstand und dem Verbandsausschuß übertragen sind.
Ihr obliegt:
a) Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Die Entgegennahme der Prüfungsberichte.
c) Die Entlastung des Vorstands.
d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Kopfbeitrag).
e) Die Durchführung von Wahlen für den Vorstand, Beirat und Kassenprüfer.
f) Die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen und Wünschen.
g) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbands.
(5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste, im Verhinderungsfall einer seiner zwei Vorsitzende (der Verhinderungsgrund braucht nach außen nicht nachgewiesen zu werden).
(6) Die Beschlüsse werden zu Ziff. 4 a – f mit einfacher Mehrheit und zu Ziff. 4 g mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Wahlhandlung.
(7) Jeder dem KOV Waiblingen angeschlossenen Ortsverein hat eine Stimme.
(8) Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlvorsitzenden und kann auf dessen Vorschlag mit  Stimmenmehrheit eine andere  Abstimmungsform beschließen.
(9) Wählbar sind nur Mitglieder (mittelbare) des Verbands. Sie müssen bei der Wahlhandlung anwesend sein. Im Verhinderungsfall muß ein schriftliches Einverständnis vorliegen.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Bis zu 3 gleichberechtigten sich gegenseitig vertretenden Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Geschäftsführer
(2) Wahlen finden alle zwei Jahre statt. Es werden gewählt:
a) zwei Vorsitzende
b) ein Vorsitzender und der Schriftführer
(3) Die Wahl erfolgt jeweils für vier Jahre.
(4) Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmann gewählt.
(6) Die Wahlen zum Vorstand haben gemäß § 9 Ziff. 8 und 9 zu erfolgen.
(7) Ein Vorstandmitglied setzt im Einvernehmen mit dem Vorstand und Beirat Zeit, Ort, und Tagesordnung der Mitgliederversammlung , sowie der Beiratssitzungen fest, nimmt die Einladung dazu vor und leitet diese. Für Beschlüsse gilt §9 Ziff. 6.
(8) Der Vorstand beschließt über Maßnahmen, die er im Interesse des Verbands für zweckmäßig hält.
(9) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(10) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.

§ 11
Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Die Vorsitzenden bilden den Vorstand des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Waiblingen e.V. im Sinne des $26 BGB. Es gilt die Regelung, dass die Vorsitzenden je allein vertretungsberechtigt sind.
Änderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können wie redaktionelle Änderungen von einem Vorsitzenden durchgeführt werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12
Schriftführung

(1) Der Schriftführer hat die Beratungsergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der Ausschüsse in Niederschriften festzuhalten. Daraus muß ersichtlich sein, wie die Beschlüsse zustande gekommen sind. Anwesenheitslisten sind zu führen. Wenn der Schriftführer verhindert ist, an einer Versammlung teilzunehmen, beauftragt der Vorsitzende eines der anwesenden Mitglieder mit den Aufgaben des Schriftführers.
(2) Die Originalausfertigung der Niederschriften ist von ihm und dem Leiter der Versammlung bzw. der Sitzung zu unterschreiben und in das Protokollbuch aufzunehmen.

§ 13
Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand und dem Beirat gemeinsam für jeweils eine Wahlperiode (4 Jahre), die mit der des 1. Vorsitzenden parallel läuft, bestellt.
(2) Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Verbands zusammen mit dem 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall einem seiner 2. Vorsitzenden.
(3) Er besorgt des weiteren das Rechnungswesen, sowie die Jahresrechnung.
(4) Der Geschäftsführer ist stimmberechtigtes Vorstandsmitglied.

§ 14
Der Beirat

(1) a) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und bis zu 10 weiteren Mitgliedern.
b) Die Beiratsmitglieder werden je zur Hälfte alle zwei Jahre auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Fachberater des Landkreises sowie der Vertreter des Erwerbsobstbaurings als auch der Vertreter der Fachwartevereinigung jeweils aus dem Landkreis gehören dem Beirat automatisch als stimmberechtigte Mitglieder an.
(3) Scheidet ein Beiratsmitglied während der Wahlperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmann gewählt.
(4) Es ist darauf zu achten, daß die Beiratsmitglieder möglichst paritätisch auf das Verbandsgebiet verteilt zur Wahl vorgeschlagen werden.
(5) Der Vorsitzende kann im Bedarfsfall Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
(6) Der Beirat hat den Vorstand in der Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen. Zur Behandlung aller grundsätzlichen und wichtigen Fragen ist der Beirat zu den Beratungen beizuziehen.
(7) Bei Abstimmungen entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(8) Die Wahlen in den Beirat haben gemäß § 9 Ziff. 8 und 9 dieser Satzung zu erfolgen.

§ 15
Rechnungs- und Kassenprüfung

(1) Zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung werden zwei Kassenprüfer – jedes zweite Jahr einer – für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand, noch dem Beirat des Verbands angehören und sind allein der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(3) Sie haben den vom Geschäftsführer an die Mitgliederversammlung zu erstattenden Kassenbericht vorher zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis Bericht zu erstatten.

§ 16
Verhältnis zum Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V.

Der Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Waiblingen e. V. ist ordentliches Mitglied des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. und anerkennt dessen Satzung.

§ 17
Auflösung des Kreisverbands für Obst- und Gartenbauvereine Waiblingen e. V.

(1) Die Auflösung des Verbands kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit Zustimmung von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Siehe § 9 Ziff. 6.
(2) Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Personen, die sich hierbei der Geschäftsführung bedienen können.
(3) Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbands an den Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V., Klopstockstraße 6, 70193 Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vorstehende Satzung wurde von der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung des Kreisverbands für Obst- und Gartenbauvereine Waiblingen e. V.

am 19. Februar 1972 in Nellmersbach
angenommen.

Winnenden, den 20. Februar 1972
Vorsitzender:
gez. Albert Braun

Protokollführer:
gez. Hermann Bubeck

Stellvertreter:
gez. Wilhelm Fischer

Neufassung der Satzung lt. Hauptversammlung
am 27. Januar 1990 in Plüderhausen

Der 1. Vorsitzende:
gez. Siegfried Volzer

Der Schriftführer:
gez. Walter Laubscher

Geändert an der Außerordentlichen Hauptversammlung
am 23. November 2005 in Winterbach

Der 1. Vorsitzende:
gez. Heinrich Bucher

Der Schriftführer:
gez. Hans Baumann

Geändert an der Hauptversammlung
am 23. Januar 2010 in Schorndorf

Der 1. Vorsitzende:
gez. Heinrich Bucher

Der Schriftführer:
gez. Hans Baumann

Geändert an der Hauptversammlung
am 23. Januar 2016 in Schorndorf

Der 2. Vorsitzende:
gez. Klaus Lederer